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ep:aufgabe-loesungs-ansatz

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ep:aufgabe-loesungs-ansatz [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aufgabe-Lösungs-Ansatz ======
  
 +-> [[Nächstliegender Stand der Technik]] \\
 +-> [[Aufgabe der Erfindung]] \\
 +-> [[Vorteile der Erfindung]] \\
 +-> [[Technische Lösung]] \\
 +-> [[Aufgabenerfindung]] \\
 +
 +Dem Patentrecht unterliegt der Grundsatz, dass von Erfindungen im
 +Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, auf welche ein Patent zu erteilen ist, ein Beitrag zum [[Stand der Technik]] verlangt wird, d. h. die Bereitstellung einer [[technische Lösung|technischen Lösung]] für eine dem Stand der Technik entspringende [[Aufgabe der Erfindung|Aufgabe]] [-> [[Patentschutz]]].((st. Rechtsprechung, z.B. Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009, Entscheidungsgründe 3.2))
 +
 +
 +Der [[Aufgabe-Lösungs-Ansatz]] wurde als Test dafür entwickelt, ob eine Erfindung dem Erfordernis der [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] genügt.
 +
 +Beim Aufgabe-Lösungs-Ansatz wird die Kombination aller Merkmale der beanspruchten Erfindung als Lösung einer objektiven, von der Erfindung gelösten Aufgabe betrachtet, wobei die objektive Aufgabe [-> [[Aufgabe der Erfindung]]] anhand der Wirkungen derjenigen Erfindungsmerkmale ermittelt wird, die gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik neu sind.((Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02; m.V.a. "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA", 4. Auflage 2001, Kapitel I, D-2 bis D-6))
 +
 +Der "Aufgabe-Lösungs-Ansatz" ist nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Seine Anwendung ist daher keine unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung über die erfinderische Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ.((T 0465/92 vom 14.10.1994 - Aluminiumlegierungen))
 +
 +Gibt es mehrere Dokumente des Stands der Technik, von denen jede als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit infrage kommt, so ist die erfinderische Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung gegenüber all diesen Dokumenten zu prüfen, bevor eine die erfinderische Tätigkeit bestätigende Entscheidung getroffen wird.((siehe T 967/97, Nr. 3.2 der Gründe; T 308/09, Nr. 1.4.1 der Gründe))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +Regel 42 (1) c) EPÜ -> [[Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung]] \\
 +
 +Art. 65 EPÜ -> [[Erfinderische Tätigkeit]] \\
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