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Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.
Regel 71 (4) EPÜ 2000 → Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren
Regel 71 (5) EPÜ 2000 → Einverständnisfiktion
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