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ep:aufforderung_zur_zahlung_der_anspruchsgebuehren

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 +====== Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren ======
  
 +<note>
 +**Regel 71 (6) EPÜ 2000 [ab 1.4.2012]**
 +
 +Enthält die [[europäische Patentanmeldung]] in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als __fünfzehn Patentansprüche__, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für jeden weiteren Patentanspruch [[Anspruchsgebühren]] zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet
 +worden sind. 
 +</note>
 +
 +Regel 71 (4) EPÜ 2000 -> [[Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren]] \\
 +Regel 71 (5) EPÜ 2000 -> [[Einverständnisfiktion]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Anspruchsgebühren]]
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