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ep:aufforderung_zur_stellungnahme_und_aenderung_der_anmeldung

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Aufforderung zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung

Artikel 94 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung auffordern kann.

Artikel 94 (3) EPÜ

Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme einzureichen und, vorbehaltlich des Artikels 123 Absatz 1, die Anmeldung zu ändern.

Artikel 94 (3) EPÜ in Verbindung mit Artikel 78 EPÜ und Regel 71 (1) EPÜ bildet die formelle Rechtsgrundlage dafür, dass die Prüfungsabteilung vom Anmelder Änderungen auch an der Beschreibung und den Zeichnungen verlangen kann, soweit dies zur Herstellung der Übereinstimmung der Anmeldung mit den Anforderungen des Übereinkommens erforderlich ist.1)

Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 7/93, G 10/93.

siehe auch

Artikel 94 EPÜ → Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23.11.2023 – T 0438/22
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