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Regel 71 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) fordert den Anmelder auf, festgestellte Mängel zu beseitigen und die Unterlagen zu ändern.
In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.
Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.
Regel 77 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Einspruchsabteilung den Einsprechenden auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.
Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem Einsprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen.
Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig.
Regel 77 EPÜ → Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.
Regel 101 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.
Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde Regel 99 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig.
Regel 101 EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.
Regel 108 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer den Antragsteller auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.
Stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass der Antrag Regel 107 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig.
Regel 108 EPÜ → Prüfung des Antrags
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.
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