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ep:aufforderung_zur_beseitigung_der_von_der_pruefungsabteilung_festgestellten_maengel

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ep:aufforderung_zur_beseitigung_der_von_der_pruefungsabteilung_festgestellten_maengel [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aufforderung zur Beseitigung der von der Prüfungsabteilung festgestellten Mängel ======
  
 +<note>
 +**Regel 71 (1) EPÜ 2000**
 +
 +In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] fordert die [[Prüfungsabteilung]] den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.
 +</note>
 +
 +Regel 71 (2) AO EPÜ -> [[Pflicht zur Begründung der Prüfungsbescheide]] \\
 +Regel 71-72 -> [[Prüfung durch die Prüfungsabteilung]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\