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ep:aufforderung_zur_auskunfsterteilung_ueber_fruehere_recherchenergebnisse

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ep:aufforderung_zur_auskunfsterteilung_ueber_fruehere_recherchenergebnisse [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aufforderung zur Auskunftserteilung über frühere Recherchenergebisse ======
  
 +<note>
 +**Regel 141 (3) EPÜ 2000 (seit 1.1.2011)**
 +
 +Unbeschadet der Absätze 1 [-> [[Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse]]] und 2 [-> [[Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse]]] kann das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den [[Stand der Technik]] im Sinne des Artikels 124 Absatz 1 [-> [[Auskünfte über den Stand der Technik]]].
 +</note>
 +
 +Regel 141 (1) EPÜ 2000 -> [[Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse]] \\
 +Regel 141 (2) EPÜ 2000 -> [[Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse]] \\
 +
 +Artikel 124 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]] \\
 +Regel 70b EPÜ -> [[Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse]] \\
 +
 +
 +Gemäß der neuen Regel 141 (3) EPÜ kann das Europäische Patentamt unbeschadet der Absätze 1 und 2 den Anmelder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den Stand der Technik im Sinne des Artikels 124 (1) EPÜ.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen))
 +
 +Regel 141 (3) EPÜ gestattet es dem EPA, Auskünfte zum Stand der Technik anzufordern, der nationalen oder regionalen
 +Patentverfahren zugrunde lag und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist.
 +Darunter fallen insbesondere Recherchenergebnisse zu Anmeldungen, deren Priorität in der europäischen Patentanmeldung
 +nicht beansprucht wird. Außerdem ermöglicht dieser Absatz dem EPA, unter anderem die in Regel 141 (1) EPÜ genannte Kopie in Fällen anzufordern, in denen das Recherchenergebnis dem
 +Anmelder zum Zeitpunkt der Anforderung nach der neuen Regel 70b EPÜ
 +nicht vorlag (s. die Erläuterungen zu R. 70b EPÜ unten). Die nicht verlängerbare Frist von zwei Monaten wurde an die Frist in der neuen Regel 70b EPÜ angepasst.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) 
 +
 +Die Aufforderung nach Regel 141 (3) EPÜ ergeht nur in der Prüfungsphase und nur in Einzelfällen.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * Artikel 124 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]]
 +
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\