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ep:aufforderung_zur_auskunfsterteilung_ueber_fruehere_recherchenergebnisse

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Aufforderung zur Auskunftserteilung über frühere Recherchenergebisse

Regel 141 (3) EPÜ 2000 (seit 1.1.2011)

Unbeschadet der Absätze 1 [→ Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse] und 2 [→ Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse] kann das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den Stand der Technik im Sinne des Artikels 124 Absatz 1 [→ Auskünfte über den Stand der Technik].

Regel 141 (1) EPÜ 2000 → Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse
Regel 141 (2) EPÜ 2000 → Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse

Artikel 124 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Regel 70b EPÜ → Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse

Gemäß der neuen Regel 141 (3) EPÜ kann das Europäische Patentamt unbeschadet der Absätze 1 und 2 den Anmelder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den Stand der Technik im Sinne des Artikels 124 (1) EPÜ.1)

Regel 141 (3) EPÜ gestattet es dem EPA, Auskünfte zum Stand der Technik anzufordern, der nationalen oder regionalen Patentverfahren zugrunde lag und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist. Darunter fallen insbesondere Recherchenergebnisse zu Anmeldungen, deren Priorität in der europäischen Patentanmeldung nicht beansprucht wird. Außerdem ermöglicht dieser Absatz dem EPA, unter anderem die in Regel 141 (1) EPÜ genannte Kopie in Fällen anzufordern, in denen das Recherchenergebnis dem Anmelder zum Zeitpunkt der Anforderung nach der neuen Regel 70b EPÜ nicht vorlag (s. die Erläuterungen zu R. 70b EPÜ unten). Die nicht verlängerbare Frist von zwei Monaten wurde an die Frist in der neuen Regel 70b EPÜ angepasst.2)

Die Aufforderung nach Regel 141 (3) EPÜ ergeht nur in der Prüfungsphase und nur in Einzelfällen.3)

siehe auch

1) , 2) , 3)
Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen
ep/aufforderung_zur_auskunfsterteilung_ueber_fruehere_recherchenergebnisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1