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ep:anwendung_des_vertrags_ueber_die_internationale_zusammenarbeit_auf_dem_gebiet_des_patentwesens

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Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Artikel 150 (1) EPÜ 2000

Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im Folgenden PCT genannt, ist nach Maßgabe dieses Teils anzuwenden.

Artikel 150 (2) EPÜ 2000

Internationale Anmeldungen nach dem PCT können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der PCT, seine Ausführungsordnung und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Bei mangelnder Übereinstimmung gehen die Vorschriften des PCT oder seiner Ausführungsordnung vor.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften des PCT (z. B. Regel 90.1 a) PCT) sind auf internationale Anmeldungen, die vom EPA in der internationalen Phase bearbeitet werden, die Vorschriften des EPÜ über die Vertretung (Artikel 133 und 134 EPÜ, Regel 151 EPÜ) anwendbar (Artikel 27 (7) PCT, Artikel 150 (2) EPÜ).1)

siehe auch

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. September 2014 über die Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln
ep/anwendung_des_vertrags_ueber_die_internationale_zusammenarbeit_auf_dem_gebiet_des_patentwesens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1