Artikel 3 (1) VOBK stellt klar, dass das Verfahren nach Artikel 24 (4) EPÜ auch dann anzuwenden ist, wenn die Kammer von einem Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund anderweitig Kenntnis erlangt.
Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund nach Artikel 24 EPÜ auf andere Weise als von dem betroffenen Mitglied oder von einem Beteiligten Kenntnis erhält.
Artikel 3 VOBK → Ausschließung und Ablehnung
Regelt das Verfahren bei Ausschließungs- und Ablehnungsgründen.
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