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ep:anwendung_der_vorschriften
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Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils

Regel 99 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) stellt klar, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden sind.

Regel 99 (3) EPÜ

Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 99 EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Legt fest, welche Inhalte die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung enthalten müssen.

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