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ep:anwendbares_recht

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ep:anwendbares_recht [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anwendbares Recht ======
  
 +<note>
 +**Artikel 74 EPÜ 2000**
 +
 +Soweit dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes bestimmt, unterliegt die [[europäische Patentanmeldung]] als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.
 +</note>
 +
 +Artikel 71-74 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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