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ep:antrag_auf_vorzeitige_bearbeitung

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ep:antrag_auf_vorzeitige_bearbeitung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Antrag auf vorzeitige Bearbeitung ======
  
 +-> [[Bearbeitungsverbot]] \\
 +-> Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige Bearbeitung 
 +
 +Eine internationale Anmeldung darf
 +vom Bestimmungsamt/ausgewählten
 +Amt nicht bearbeitet werden, solange
 +die Frist nach Artikel 22 und 39 PCT für
 +die Vornahme der für den Eintritt in die
 +nationale Phase erforderlichen Handlungen
 +nicht abgelaufen ist. Dieses
 +"[[Bearbeitungsverbot]]" gilt für Bestimmungsämter
 +und ausgewählte Ämter
 +gemäß Artikel 23 (1) bzw. 40 (1) PCT.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Die Frist für die Vornahme der für
 +den Eintritt in die europäische Phase
 +vor dem EPA als Bestimmungsamt/
 +ausgewähltem Amt erforderlichen Handlungen
 +beträgt 31 Monate nach dem
 +Anmeldedatum bzw., wenn eine Priorität
 +in Anspruch genommen wurde, nach
 +dem Prioritätsdatum (R. 159 (1) EPÜ, Art. 22 (3) und 39 (1) b) PCT). Deshalb
 +beginnt das EPA als Bestimmungsamt/
 +ausgewähltes Amt mit der Bearbeitung
 +einer internationalen Anmeldung erst
 +nach Ablauf der 31-Monatsfrist. Davon
 +wird eine Ausnahme gemacht, wenn
 +der Anmelder das Bearbeitungsverbot
 +früher aufhebt. Dazu muss beim EPA als
 +Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt ein
 +Antrag auf vorzeitige Bearbeitung gemäß
 +Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT gestellt
 +werden (s. Nr. 5), und die Erfordernisse
 +für die Wirksamkeit des Antrags müssen
 +erfüllt sein (s. Nrn. 6 und 7).((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung
 +kann beim EPA jederzeit vor Ablauf der
 +31-Monatsfrist gestellt werden. Für den
 +Antrag ist keine konkrete Formulierung
 +vorgeschrieben, der Anmelder muss
 +jedoch deutlich zum Ausdruck bringen,
 +dass er die vorzeitige Bearbeitung seiner
 +Anmeldung vor dem EPA als Bestimmungsamt/
 +ausgewähltem Amt wünscht.
 +Der Klarheit halber wird empfohlen, im
 +Antrag ausdrücklich auf Artikel 23 (2)
 +PCT bzw. gegebenenfalls Artikel 40 (2)
 +PCT zu verweisen.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Damit der Antrag wirksam ist, muss
 +der Anmelder die Erfordernisse der
 +Regel 159 (1) EPÜ erfüllen, als liefe die
 +31-Monatsfrist an dem Tag ab, an dem
 +er die vorzeitige Bearbeitung beantragt.
 +Es sind also die folgenden Erfordernisse
 +zu erfüllen: Entrichtung der Anmeldegebühr
 +(einschließlich einer etwaigen
 +Zusatzgebühr nach Art. 2 (1) Nr. 1a
 +Gebührenordnung, wenn die Anmeldung
 +mehr als 35 Seiten umfasst), Einreichung
 +der Übersetzung (sofern eine
 +Übersetzung nach Art. 153 (4) EPÜ
 +erforderlich ist), Angabe der Anmeldungsunterlagen
 +und Entrichtung
 +der Recherchengebühr (wenn nach
 +Art. 153 (7) EPÜ ein ergänzender
 +europäischer Recherchenbericht erstellt
 +werden muss).((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Welche weiteren in Regel 159 (1)
 +EPÜ genannten Erfordernisse zu erfüllen
 +sind, hängt davon ab, an welchem Tag
 +die vorzeitige Bearbeitung beantragt
 +wird, denn die (Grund-)Fristen für die
 +Entrichtung der Benennungsgebühr
 +(R. 39 (1) EPÜ) und der Jahresgebühr
 +(R. 51 (1) EPÜ) sowie für die Stellung
 +des Prüfungsantrags und die Entrichtung
 +der Prüfungsgebühr (R. 70 (1) EPÜ) sind
 +am Tag der Antragstellung möglicherweise
 +noch nicht abgelaufen. Läuft eine dieser Fristen an diesem Tag noch, so ist
 +der Antrag wirksam, ohne dass die entsprechenden
 +Erfordernisse erfüllt sind
 +(Art. 153 (2) EPÜ, Art. 11 (3) PCT).((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Daraus folgt, dass die Erfordernisse
 +der Regel 159 (1) EPÜ, die für eine
 +bestimmte internationale Anmeldung
 +erfüllt sein müssen, variieren, denn sie
 +hängen ab von der jeweiligen internationalen
 +Anmeldung (s. Nr. 6) und dem Tag
 +der Stellung des Antrags auf vorzeitige
 +Bearbeitung (s. Nr. 7). Diese Erfordernisse
 +werden deshalb im Folgenden als
 +"notwendige Erfordernisse" bezeichnet.
 +
 +Sind am Tag der Stellung des Antrags
 +auf vorzeitige Bearbeitung die notwendigen
 +Erfordernisse für den Eintritt in die
 +europäische Phase erfüllt, ist der Antrag
 +wirksam, und die Euro-PCT-Anmeldung
 +wird ab diesem Tag so bearbeitet wie
 +eine Euro-PCT-Anmeldung, die in die
 +europäische Phase eingetreten ist,
 +indem sie die notwendigen Erfordernisse
 +der Regel 159 EPÜ innerhalb der
 +31-Monatsfrist erfüllt hat und ohne dass
 +ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung
 +gestellt wurde. An diesem Tag endet
 +also die internationale Phase in Bezug
 +auf das EPA als Bestimmungsamt/
 +ausgewähltes Amt. Da mit der Stellung
 +eines wirksamen Antrags auf vorzeitige
 +Bearbeitung das Bearbeitungsverbot
 +aufgehoben ist, ist zudem eine Inanspruchnahme
 +der 31-Monatsfrist nach
 +Regel 159 (1) EPÜ von diesem Tag an
 +ausgeschlossen.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Hervorzuheben sind insbesondere
 +die nachstehenden Folgen eines wirksamen
 +Antrags auf vorzeitige Bearbeitung:
 +
 +Läuft die Frist für die Einreichung des
 +Prüfungsantrags und die Entrichtung der
 +Prüfungsgebühr gemäß Regel 70 (1)
 +EPÜ und für die Entrichtung der Benennungsgebühr
 +gemäß Regel 39 (1) EPÜ
 +nach dem Tag ab, an dem der Antrag auf
 +vorzeitige Bearbeitung wirksam wurde
 +und werden diese Handlungen nicht
 +innerhalb dieser Frist vorgenommen,
 +erlässt das EPA eine Mitteilung über die
 +Feststellung eines Rechtsverlusts nach
 +Regel 112 (1) EPÜ (s. Beispiele unter
 +den Nrn. 18 - 20).((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Ab dem Tag, an dem der Antrag auf
 +vorzeitige Bearbeitung wirksam wird,
 +errechnet sich der Fälligkeitstag der
 +Jahresgebühr auf der Grundlage von
 +Regel 51 (1) EPÜ. Wird die Jahresgebühr
 +weder innerhalb dieser Frist noch
 +innerhalb der Nachfrist von 6 Monaten
 +gemäß Regel 51 (2) EPÜ (unter Zahlung
 +der Zuschlagsgebühr) entrichtet, erlässt
 +das EPA eine Mitteilung über die Feststellung
 +eines Rechtsverlusts nach
 +Regel 112 (1) EPÜ (s. Beispiele unter
 +den Nrn. 21 - 22).((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Das EPA erlässt die Mitteilung nach
 +Regel 161/162 EPÜ unmittelbar nachdem
 +es festgestellt hat, dass der Antrag
 +auf vorzeitige Bearbeitung wirksam ist.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +
 +Der Anmelder kann ab dem Tag, an
 +dem der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung
 +wirksam wird, eine Teilanmeldung
 +einreichen.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Ab dem Tag, an dem der Antrag des
 +Anmelders auf vorzeitige Bearbeitung
 +wirksam wird, hat eine spätere Zurücknahme
 +gemäß Regel 90bis PCT keine
 +Wirkung im Hinblick auf das Verfahren
 +in der europäischen Phase (R. 90bis.6
 +PCT).((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Ist am Tag der Stellung des Antrags
 +auf vorzeitige Bearbeitung ein notwendiges
 +Erfordernis nicht erfüllt, so wird der
 +Antrag auf vorzeitige Bearbeitung (erst)
 +an dem Tag wirksam, an dem alle an
 +diesem Tag notwendigen Erfordernisse
 +erfüllt sind. Erst an diesem Tag tritt die
 +Anmeldung in die europäische Phase
 +ein und wird von da an so bearbeitet wie
 +jede Euro-PCT-Anmeldung, die in die
 +europäische Phase eingetreten ist.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Gebühren, die zu entrichten sind,
 +damit der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung
 +wirksam ist, dürfen nicht über
 +einen automatischen Abbuchungsauftrag
 +bezahlt werden, denn in diesem Fall
 +werden die Gebühren erst am letzten
 +Tag der 31-Monatsfrist abgebucht und
 +damit entrichtet.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Ist nach Regel 159 (1) h) EPÜ eine
 +Ausstellungsbescheinigung einzureichen,
 +so macht die Nichterfüllung dieses
 +Erfordernisses den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung zwar nicht unwirksam, hat
 +aber Auswirkungen auf den Stand der
 +Technik, den das EPA im Verfahren in
 +der europäischen Phase berücksichtigt.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Anspruchsgebühren für den 16. und
 +jeden weiteren Anspruch müssen erst
 +mit Ablauf der Frist nach Regel 162 (2)
 +EPÜ entrichtet werden. Ihre Entrichtung
 +ist daher kein Erfordernis für die Wirksamkeit
 +des Antrags auf vorzeitige
 +Bearbeitung.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Will der Anmelder mit dem Antrag
 +auf vorzeitige Bearbeitung erreichen,
 +dass nicht nur die Bearbeitung der
 +Anmeldung vor dem EPA als Bestimmungsamt/
 +ausgewähltem Amt, sondern
 +auch die Prüfung der Anmeldung aufgenommen
 +wird, so muss er einen wirksamen
 +Prüfungsantrag gemäß Artikel 94
 +EPÜ gestellt haben (einschließlich
 +Entrichtung der Prüfungsgebühr), auch
 +wenn die Frist gemäß Regel 70 (1) EPÜ
 +am Tag des wirksamen Eintritts in die
 +europäische Phase noch nicht abgelaufen
 +ist, denn mit der Prüfung wird erst
 +begonnen, wenn ein Prüfungsantrag
 +wirksam gestellt wurde.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Wird der Prüfungsantrag gestellt,
 +bevor das EPA dem Anmelder gegebenenfalls
 +den ergänzenden europäischen
 +Recherchenbericht übermittelt hat,
 +beginnt die Prüfung erst bei Eingang
 +einer Absichtserklärung des Anmelders
 +über die Aufrechterhaltung der Anmeldung
 +und, falls erforderlich, einer Erwiderung
 +auf den erweiterten europäischen
 +Recherchenbericht. Der Anmelder kann
 +auf die Aufforderung, zu erklären, ob
 +die Anmeldung aufrechterhalten wird,
 +verzichten. Dies kann er in Feld 4.2 des
 +Formblatts 1200 angeben.((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Ist das EPA als Bestimmungsamt
 +tätig und hat das IB dem EPA noch keine
 +Kopie der internationalen Anmeldung,
 +des ISR und des WO-ISA übermittelt,
 +so kann der Anmelder beim IB einen
 +entsprechenden Antrag stellen, ist aber
 +nicht dazu verpflichtet. Falls nötig,
 +kümmert sich das EPA selbst darum
 +(R. 44bis.2 b) PCT, R. 47.4 PCT). Gleiches
 +gilt, wenn das EPA als ausgewähltes
 +Amt tätig ist und das IB ihm noch
 +keine Kopie der internationalen Anmeldung,
 +des ISR, des WO-ISA und des
 +IPER und der dazugehörigen Anlagen
 +übermittelt hat (R. 73.2 b) PCT).((Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 21. Februar 2013
 +über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 159 EPÜ -> [[Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]