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— | ep:antrag_auf_ueberpruefung_durch_die_grosse_beschwerdekammer [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer ====== | ||
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+ | **Artikel 112a (1) EPÜ** | ||
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+ | Jeder Beteiligte an einem [[Beschwerdeverfahren]], | ||
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+ | Erfolgreiche Überprüfungsanträge: | ||
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+ | Artikel 112a (2) EPÜ -> [[Gründe für eine Überprüfung der Entscheidung]] \\ | ||
+ | Artikel 112a (3) EPÜ -> [[Wirkung des Überprüfungsantrags]] \\ | ||
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+ | **Artikel 112a (4) EPÜ** | ||
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+ | Der Antrag ist nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Absatz 2 a) bis d) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Absatz 2e) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der [[Überprüfungsantrag]] gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.</ | ||
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+ | **Artikel 112a (5) EPÜ** | ||
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+ | Die [[Große Beschwerdekammer]] prüft den Antrag nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]]. Ist der Antrag begründet, so hebt die [[Große Beschwerdekammer]] die Entscheidung auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.</ | ||
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+ | **Artikel 112a (6) EPÜ** | ||
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+ | Wer in einem benannten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] in gutem Glauben die [[Erfindung]], | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Teil 6 EPÜ -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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