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ep:anspruchsfassung_in_faellen_der_zweiten_medizinischen_indikation

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ep:anspruchsfassung_in_faellen_der_zweiten_medizinischen_indikation [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anspruchsfassung in Fällen der zweiten medizinischen Indikation ======
  
 +-> [[Schweizerische Anspruchsform]] \\
 +
 +Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten [[Schweizer Anspruchsfassung|schweizerischen Anspruchsform]] abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08))
 +
 +Artikel 54 (5) EPÜ 2000 ermöglicht nun einen Anspruch, der auf den Stoff selbst gerichtet ist:
 +
 +//"Stoff X zur Behandlung der Krankheit Y"//
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 54 (5) EPÜ -> [[Zweite medizinische Indikation]]