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— | ep:anspruchsfassung_in_faellen_der_zweiten_medizinischen_indikation [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anspruchsfassung in Fällen der zweiten medizinischen Indikation ====== | ||
+ | -> [[Schweizerische Anspruchsform]] \\ | ||
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+ | Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten [[Schweizer Anspruchsfassung|schweizerischen Anspruchsform]] abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) | ||
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+ | Artikel 54 (5) EPÜ 2000 ermöglicht nun einen Anspruch, der auf den Stoff selbst gerichtet ist: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 54 (5) EPÜ -> [[Zweite medizinische Indikation]] |
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