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ep:anrechnung_der_bereits_entrichteten_erteilungs-_und_veroeffentlichungsgebuehr

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ep:anrechnung_der_bereits_entrichteten_erteilungs-_und_veroeffentlichungsgebuehr [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr ======
  
 +<note>
 +**Regel 71a (5) EPÜ 2000** [ab 1.4.2012]
 +
 +Hat der Anmelder auf eine Aufforderung nach Regel 71 Absatz 3 hin die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren bereits entrichtet, so wird der entrichtete Betrag bei erneutem Ergehen einer solchen Aufforderung angerechnet.
 +</note>
 +
 +Regel 71a (1) EPÜ 2000 -> [[Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents]] \\
 +Regel 71a (2) EPÜ 2000 -> [[Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens]] \\
 +Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 -> [[Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents]] \\
 +Regel 71a (5) EPÜ 2000 -> [[Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr]] \\
 +Regel 71a (6) EPÜ 2000 -> [[Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung]] \\
 +
 +===== siehe auch =====