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ep:anordnung_der_rueckzahlung

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Anordnung der Rückzahlung

Regel 103 (6) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, die Rückzahlung anordnet, wenn es der Beschwerde abhilft.

Regel 103 (6) EPÜ

Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung.

In Fällen, in denen nach einer Zwischenentscheidung nach Artikel 109(1) EPÜ das Prüfungsverfahren wiedereröffnet und neue Einwände erhoben werden, sehen die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (E-XII, 7.4.1, Fassung November 2018) vor, dass die erste Instanz die Rückzahlung einer Beschwerdegebühr anordnen soll, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wobei eine solche Rückzahlung tatsächlich das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels voraussetzt.1)

siehe auch

Regel 103 EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 20. Juni 2023 – T 2381/19, Gründe 5.6
ep/anordnung_der_rueckzahlung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund