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ep:anmeldungen_mit_mehreren_unabhaengigen_patentanspruechen

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ep:anmeldungen_mit_mehreren_unabhaengigen_patentanspruechen [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen ======
  
 +<note>
 +**Regel 62a (1) S. 1 EPÜ [ab 1.4.2010]**
 +
 +Ist das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] der Auffassung, dass die [[Patentansprüche]] in der ursprünglich eingereichten Fassung Regel 43 Absatz 2 [-> [[Mehrere unabhängige Ansprüche in der gleichen Kategorie]]] nicht entsprechen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die [[Recherche]] durchzuführen ist. 
 +</note>
 +
 +Regel 43 (2) EPÜ -> [[Form und Inhalt der Patentansprüche]] \\
 +Regel 63 EPÜ -> [[Unvollständige Recherche]]
 +
 +Durch die neue Regel 62a EPÜ wird der Anmelder verpflichtet, die Zahl der unabhängigen Ansprüche schon im Zeitpunkt
 +der Einreichung der Anmeldung zu begrenzen, wodurch der potenzielle
 +Schutzumfang einer Anmeldung in diesem frühen Stadium klarer umrissen ist. Da Regel 43 (2) EPÜ bislang im Recherchenstadium nicht durchsetzbar war, konnten diese Abgrenzungen bis
 +zur Sachprüfung oder gar bis zur Erteilungsphase hinausgeschoben werden. Der Recherchenprüfer, der in einer oder mehreren Kategorien auf mehrere unabhängige Ansprüche stieß, war verpflichtet,
 +einen Recherchenbericht zu einer Anmeldung zu erstellen, die in dieser Form nicht zur Erteilung führen konnte, wenn nicht im Einzelfall die in Regel 43 (2) EPÜ genannten Ausnahmen griffen. Die
 +neue Regel 62a hilft dieser Situation ab und verbessert dadurch die Effizienz des Erteilungsverfahrens.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2.1))
 +
 +Antwortet der Anmelder rechtzeitig auf die Aufforderung nach Regel 62a (1) EPÜ, wird die Recherche auf den entscheidenden Punkt der Erfindung konzentriert.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2.1))
 +
 +
 +<note>
 +**Regel 62a (1) S. 2 EPÜ**
 +
 +Teilt der Anmelder diese Angabe nicht rechtzeitig mit, so wird die [[Recherche]] auf der Grundlage des ersten [[Patentansprüche |Patentanspruchs]] in jeder [[Anspruchskategorien|Kategorie]] durchgeführt. 
 +</note>
 +
 +Da der Recherchenbericht zur Verfügung stehen sollte, wenn die Anmeldung veröffentlicht wird, beträgt die Antwortfrist
 +nach Regel 62a EPÜ zwei Monate ohne die Möglichkeit der Weiterbehandlung. Jedoch kann Wiedereinsetzung in
 +den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2.3))
 +
 +Geht nicht rechtzeitig eine Antwort ein, so wird der Recherchenbericht auf der Grundlage des Gegenstands des ersten unabhängigen Anspruchs in jeder Kategorie erstellt. Der Anmelder kann jedoch dem Einwand nach Regel 62a EPÜ entweder in seiner Erwiderung an die Recherchenabteilung oder vor der Prüfungsabteilung widersprechen. Kann der Recherchenprüfer
 +überzeugt werden oder stellt die Prüfungsabteilung fest, dass der Einwand nicht gerechtfertigt war, so wird die Recherche – gegebenenfalls erneut – ohne Einschränkung  durchgeführt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2))
 +
 +
 +==== Mitteilung nach Regel 62a (2) ====
 +
 +<note>
 +**Regel 62a (2) EPÜ**
 +
 +Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht
 +gerechtfertigt war.
 +</note>
 +
 +Das Zusammenspiel von Regel 62a (2) und Regel 137 (5) Satz 2 EPÜ
 +bewirkt, dass kein Patent mit Ansprüchen für nicht recherchierte Gegenstände erteilt wird. Während sich Regel 137 (5) Satz 2 EPÜ auf während des Erteilungsverfahrens vorgenommene Änderungen bezieht, die durch die Hände der Prüfungsabteilung gehen, verhindert Regel 62a (2) EPÜ, dass ursprünglich eingereichte Ansprüche, die
 +auf nicht recherchierte Gegenstände gerichtet sind, in der Anmeldung verbleiben.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2.4))
 +
 +Folgt der Anmelder der Aufforderung nach Regel 62a (2) EPÜ nicht, so erfüllt die Anmeldung nicht alle Erfordernisse des EPÜ und kann nach Artikel 97 (2) EPÜ zurückgewiesen werden.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2.4))
 +
 +==== Anwendungsbereich ====
 +
 +Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses
 +geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137
 +gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische
 +Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Artikel 2 (2)))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\
 +Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
ep/anmeldungen_mit_mehreren_unabhaengigen_patentanspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1