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ep:anmeldung_europaeischer_patente_durch_nichtberechtigte

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ep:anmeldung_europaeischer_patente_durch_nichtberechtigte [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte ======
  
 +<note>
 +**Artikel 61 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] einer Person zugesprochen, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]]
 +
 +a) die [[europäische Patentanmeldung]] anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,
 +
 +b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe [[Erfindung]] einreichen oder
 +
 +c) beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 61 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue [[europäische Patentanmeldung]] ist Artikel 76 Absatz 1 [-> [[Europäische Teilanmeldung]]] entsprechend anzuwenden.</note>
 +
 +Artikel 58-62 EPÜ -> [[Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\