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ep:anmeldegebuehr_und_recherchengebuehr_fuer_die_europaeische_teilanmeldung

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ep:anmeldegebuehr_und_recherchengebuehr_fuer_die_europaeische_teilanmeldung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung ======
  
 +<note>
 +**Regel 36 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Die [[Anmeldegebühr]] und die [[Recherchengebühr]] sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
 +</note>
 +
 +Regel 36 (1) -> [[Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung]] \\
 +Regel 36 (2) -> [[Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung]] \\
 +Regel 36 (4) -> [[Benennung von Vertragsstaaten der europäischen Teilanmeldung#Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung|Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung]] \\
 +Art. 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 35-40 -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\
 +Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +  * [[Europäische Teilanmeldung]] (Art. 76 EPÜ 2000)