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— | ep:anlage_fuehrung_und_aufbewahrung_von_akten [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten ====== | ||
+ | -> [[Elektronische Akte]] | ||
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+ | **Regel 147 (1) AO EPÜ** [seit 1. November 2016] | ||
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+ | Zu allen [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]] und [[europäisches Patent|Patenten]] werden vom [[Europäischen Patentamt]] Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt. | ||
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+ | Die geänderte Regel 147 (1) EPÜ stellt klar, dass das EPA Akten von Patenten und Patentanmeldungen in elektronischer Form anlegt, führt und aufbewahrt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 19. Oktober 2016 über die geänderte Regel 147 EPÜ)) | ||
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+ | **Regel 147 (2) AO EPÜ** [seit 1. November 2016] | ||
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+ | Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten nach Maßgabe von Absatz 1. | ||
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+ | Absatz 2 der Regel bringt die Leitungsbefugnis des Amtspräsidenten mit dem Bekenntnis des EPA zur elektronischen Akte in Einklang und ermächtigt ihn, die nötigen technischen und administrativen Bedingungen zu bestimmen, damit das EPA die elektronischen Akten effizient verwalten kann.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 19. Oktober 2016 über die geänderte Regel 147 EPÜ)) | ||
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+ | **Regel 147 (3) AO EPÜ ** [seit 1. November 2016] | ||
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+ | In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. Die ursprünglich eingereichte Papierfassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde. | ||
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+ | Seit dem 18. Mai 1998 werden im EPA alle ab diesem Tag eingereichten Papierunterlagen in elektronischen Akten erfasst. Die Unterlagen in der elektronischen Akte gelten als Originale (R. 147 (3) EPÜ). Im Mai 1998 wurde beschlossen, | ||
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+ | Seither hat sich die elektronische Akte als absolut zuverlässig erwiesen, sodass die zeitlich unbegrenzte Aufbewahrung von Papierunterlagen nicht mehr notwendig ist. Die geänderte Regel 147 (3) EPÜ führt daher eine 5-jährige Aufbewahrungsdauer für die ursprünglich eingereichten Papierfassungen der in die elektronische Akte aufgenommenen Unterlagen ein, nach deren Ablauf das EPA die ursprünglich eingereichten Papierfassungen dieser Unterlagen vernichten kann – unabhängig davon, ob sie von den Parteien eingereicht oder vom EPA selbst erstellt wurden.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 19. Oktober 2016 über die geänderte Regel 147 EPÜ)) | ||
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+ | Das EPA weist darauf hin, dass die Folgen des Ablaufs der 5-jährigen Aufbewahrungsdauer nicht die ursprünglichen Versionen von Dokumenten betreffen, die in einem zulässigen elektronischen Format eingereicht wurden. Ferner gilt Regel 147 (3) EPÜ auch nicht für Aktenexemplare internationaler PCT-Anmeldungen, | ||
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+ | **Regel 147 (4) AO EPÜ** | ||
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+ | Die Akten werden mindestens fünf Jahre ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem | ||
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+ | a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder | ||
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+ | b) das Patent vom [[Europäischen Patentamt]] widerrufen worden ist oder | ||
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+ | c) die Geltungsdauer des Patents oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 [-> [[Laufzeit des europäischen Patents]]] im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist. | ||
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+ | **Regel 147 (5) AO EPÜ** | ||
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+ | Unbeschadet des Absatzes 4 werden die Akten von Anmeldungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Regel 143-147 -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\ | ||
+ | Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ | ||
+ | AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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