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ep:anfordernisse_an_die_einheitlichkeit_der_erfindung

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ep:anfordernisse_an_die_einheitlichkeit_der_erfindung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anfordernisse an die Einheitlichkeit der Erfindung ======
  
 +<note>
 +**Regel 44 (1) AO EPÜ**
 +
 +Wird in einer [[europäischen Patentanmeldung]] eine Gruppe von [[Erfindung|Erfindungen]] beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 [-> [[Einheitlichkeit der Erfindung]]] nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff "besondere technische Merkmale" sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum [[Stand der Technik]] bestimmen.
 +</note>
 +
 +Artikel 82 EPÜ -> [[Einheitlichkeit der Erfindung]]
 +
 +Eine Diskussion zu dem schwer verständlichen, sprachlich unglücklichen Inhalt von R44, insbesondere Satz 2, siehe [[http://h1838009.stratoserver.net/kandidatentreff/forum/showthread.php?1837-EP%DC-Regel-44-v%F6llig-unverst%E4ndlich-(Einheitlichkeit-der-Erfindung)|hier]].
 +
 +<note>
 +**Regel 44 (2) AO EPÜ**
 +
 +Die Entscheidung, ob die [[Erfindung|Erfindungen]] einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
 +</note>
 +
 +Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\
 +
 +Die Neuheitsschädlichkeit einer Entgegenhaltung für einen bestimmten beanspruchten Gegenstand ist kein hinreichender Grund, um a posteriori auf mangelnde Einheitlichkeit der beanspruchten Gegenstände zu schließen. Für die Feststellung der mangelnden Einheitlichkeit müßten diese Ansprüche eine "Gruppe von Erfindungen" definieren, d. h. verschiedene erfinderische Alternativlösungen oder konkretere erfinderische Ausführungsformen, die ursprünglich Teil derselben bekannten allgemeinen Idee waren. Artikel 82 und Regel 30 EPÜ sind in jedem Fall nur auf "Erfindungen" im Sinne dieser Bestimmungen anwendbar, d. h. Erfindungen, die jeweils einen erfinderischen Beitrag zu dem im Recherchenbericht angeführten Stand der Technik leisten.((T 0708/00 5. Dezember 2003)).
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 82 EPÜ -> [[Einheitlichkeit der Erfindung]] 
 +
 +Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\