Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | ep:andere_uebereinkommen_zwischen_den_vertragsstaaten [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten ====== | ||
+ | < | ||
+ | **Artikel 149a (1) EPÜ** | ||
+ | |||
+ | Dieses [[epü|Übereinkommen]] lässt das Recht aller oder einiger [[Vertragsstaaten]] unberührt, besondere Übereinkommen über alle [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldungen]] oder [[europäisches Patent|Patente]] betreffenden Fragen zu schließen, die nach diesem Übereinkommen nationalem Recht unterliegen und dort geregelt sind, wie insbesondere | ||
+ | |||
+ | a) ein Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts für die ihm angehörenden Vertragsstaaten; | ||
+ | |||
+ | b) ein Übereinkommen über die Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für die ihm angehörenden Vertragsstaaten, | ||
+ | |||
+ | c) ein Übereinkommen, | ||
+ | |||
+ | d) ein Übereinkommen, | ||
+ | </ | ||
+ | < | ||
+ | **Artikel 149a (2) EPÜ** | ||
+ | |||
+ | Der [[Verwaltungsrat]] ist befugt zu beschließen, | ||
+ | |||
+ | a) die Mitglieder der [[Beschwerdekammern]] oder der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] in einem europäischen Patentgericht oder einer gemeinsamen Einrichtung tätig werden und in Verfahren vor diesem Gericht oder dieser Einrichtung nach Maßgabe eines solchen [[epü|Übereinkommens]] mitwirken dürfen; | ||
+ | |||
+ | b) das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] einer gemeinsamen Einrichtung das Unterstützungspersonal, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | Teil 9 EPÜ -> [[Besondere Übereinkommen]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de