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ep:analogie_zur_erlaeuterung_des_beitragsansatzes

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ep:analogie_zur_erlaeuterung_des_beitragsansatzes [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Analogie zur Erläuterung des Beitragsansatzes ======
  
 +Der Beitragsansatz [-> [[Technischer Beitrag]]] spielt nur bei der Frage der [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des [[Nicht patentierbare Erfindungen|Patentierungsausschlusses]] nach Artikel 52 (2) EPÜ __nicht mehr__ angewendet!
 +
 +-> [[Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss]]
 +
 +Für Leser, die mit der Fachsprache nicht vertraut sind, mag eine Analogie den Unterschied zwischen dem "Beitragsansatz"
 +und dem von der Kammer in T 1173/97 [heutige anerkannte Rechtsprechung] herangezogenen Ansatz verdeutlichen. Die folgenden Ausführungen sind jedoch nur zur Veranschaulichung gedacht und nicht definitiv.((Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08))
 +
 +Angenommen, in einer Patentanmeldung wird eine Tasse mit einem bestimmten Bild (z. B. einem Unternehmenslogo) beansprucht. Die Kammer nimmt weiter an, dass dem Bild kein Effekt zugeschrieben
 +wird, der über Information, "Markenbewusstsein" oder ästhetischen
 +Genuss hinausgeht. Dem "Beitragsansatz" zufolge sind Tassen bekannt, sodass der "Beitrag zum Stand der Technik" nur auf einem nach Artikel 52 (2) EPÜ von der Patentierung ausgeschlossenen
 +Gebiet liegt und die Anmeldung gemäß dieser Bestimmung zurückgewiesen werden kann, d. h. man geht davon aus, dass sich die europäische Patentanmeldung (vgl. Artikel 52 (3) EPÜ) auf eine ästhetische Formschöpfung, auf die Wiedergabe von Informationen oder möglicherweise sogar auf ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten "als solches" bezieht.((Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08))
 +
 +Dem Ansatz nach T 1173/97 [heutige gängige Rechtsprechung] zufolge ist der beanspruchte Gegenstand für die Zwecke des Artikels 52 (2) EPÜ unabhängig vom Stand der Technik zu betrachten. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Anspruch auf eine Tasse eindeutig nicht durch Artikel 52 (2) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Ob der Anspruch auch noch das Merkmal aufweist, dass die Tasse mit einem bestimmten Bild versehen ist, ist unerheblich. Dieser Ansatz wurde, jedenfalls so, wie er z. B. in T 258/03, Hitachi (ABl. EPA 2004, 575) und T 424/03 formuliert wurde, in einigen der Amicuscuriae-
 +Schriftsätze als "Any-hardware"-oder "Any-technical-means"-Ansatz
 +bezeichnet.((Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08))
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Technischer Beitrag]]
 +  * [[Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss]]
 +  * [[Nicht patentierbare Erfindungen]] (Artikel 52 (2) EPÜ)
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