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ep:amtszeit_des_vorsitzenden_und_des_vizepraesidenten

Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten

Artikel 27 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten drei Jahre beträgt und Wiederwahl zulässig ist.

Artikel 27 (2) EPÜ

Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

siehe auch

Artikel 27 EPÜ → Vorsitz
Beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats.

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