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— | ep:amtsermittlungsgrundsatz [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Amtsermittlungsgrundsatz ====== | ||
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+ | **Artikel 114 (1) EPÜ 2000** | ||
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+ | In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. | ||
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+ | -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] | ||
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+ | ==== Amtsermittlungsgrundsatz im Beschwerdeverfahren ==== | ||
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+ | Das [[Beschwerdeverfahren]] ist - anders als das rein administrative [[Einspruchsverfahren]] - als verwaltungsgerichtliches Verfahren anzusehen, wie die Große Beschwerdekammer in ihren jüngst ergangenen Entscheidungen G 7/91 und G 8/91 (s. Nr. 7 der Entscheidungsgründe) dargelegt hat. Ein solches Verfahren ist seiner Natur nach weniger auf Ermittlungen ausgerichtet als ein Verwaltungsverfahren. Daher erscheint es gerechtfertigt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Verfahrensgrundsätze]] |
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