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ep:als_solche_-klausel

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"Als solche"-Klausel

Artikel 52 (3) EPÜ [→ Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit] erklärt, dass Artikel 52 (2) [→ Nicht patentierbare Erfindungen] der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Frage der Patentierbarkeit gilt computerimplementierten Erfindungen. Nach Art. 52 (2) c) EPÜ [→ Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten] sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] anzusehen und sind daher von der Patentierung ausgeschlossen. Der Umfang des Patentierungsverbots wird jedoch durch Art. 52 (3) EPÜ [→ Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit] eingeschränkt, der besagt, dass das Patentierungsverbot nur insoweit gilt, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf Computerprogramme „als solche“ [→ "als solche"-Klausel] bezieht.

siehe auch

Artikel 52 (3) EPÜ → Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit
Erklärt, dass Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

ep/als_solche_-klausel.txt · Zuletzt geändert: von mfreund