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ep:allgemeine_vorschriften_ueber_die_zustellung

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 +====== Allgemeine Vorschriften (über die Zustellung) ======
  
 +<note>
 +**Regel 125 (1) AO EPÜ**((zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14) ))
 +
 +Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Zugestellt wird dabei entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks, ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck oder ein elektronisches Dokument, das ein Dienstsiegel aufweist oder anderweitig beglaubigt ist. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 125 (2) AO EPÜ**((zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14) ))
 +
 +
 +Die Zustellung wird bewirkt: \\
 +a) durch Postdienste nach Regel 126 \\ [-> [[Zustellung durch die Post]]]; \\
 +b) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127 \\ [-> [[Zustellung durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung]]]; \\
 +c) durch Übergabe im [[Europäischen Patentamt]] nach Regel 128 [-> [[Zustellung durch unmittelbare Übergabe]]] oder \\
 +d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129 \\ [-> [[Öffentliche Zustellung]]]. 
 +</note>
 +<note>
 +**Regel 125 (3) AO EPÜ**
 +
 +Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht. 
 +</note>
 +<note>
 +**Regel 125 (4) AO EPÜ**
 + 
 +Kann das [[Europäische Patentamt]] die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
 +</note>
 +
 +Regel 125-130 -> [[Zustellungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\