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ep:allgemeine_grundsaetze_der_vertretung

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ep:allgemeine_grundsaetze_der_vertretung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Allgemeine Grundsätze der Vertretung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 133 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses [[epü|Übereinkommen]] geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 133 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] haben, müssen in jedem durch dieses [[epü|Übereinkommen]] geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer [[europäischen Patentanmeldung]] durch ihn vornehmen; in der [[Ausführungsordnung]] können weitere Ausnahmen zugelassen werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 133 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] können in jedem durch dieses [[epü|Übereinkommen]] geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] bedarf. In der Ausführungsordnung kann vorgeschrieben werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 133 (4) EPÜ 2000**
 +
 +In der [[Ausführungsordnung]] können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.
 +</note>
 +
 +Artikel 133-134a EPÜ -> [[Vertretung]] \\
 +
 +==== Begleitpersonen ====
 +
 +In der mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ im Rahmen des Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahrens kann es einer Person, die den zugelassenen Vertreter eines Beteiligten begleitet, gestattet werden, außerhalb des Rahmens von Artikel 117 EPÜ und über den umfassenden Vortrag des Falls des Beteiligten durch den zugelassenen Vertreter hinaus für diesen Beteiligten mündliche Ausführungen zu konkreten rechtlichen oder technischen Fragen zu machen.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19 Februar 1996, G 0004/95))
 +
 +Ein Rechtsanspruch auf solche mündlichen Ausführungen besteht nicht; sie dürfen nur mit Zustimmung des EPA und nach seinem Ermessen gemacht werden.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19 Februar 1996, G 0004/95))
 +
 +Das EPA hat bei der Ausübung seines Ermessens, mündliche Ausführungen durch eine Begleitperson im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren zuzulassen, hauptsächlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19 Februar 1996, G 0004/95)) 
 +
 + i) Der zugelassene Vertreter muß beantragen, daß diese mündlichen Ausführungen gemacht werden dürfen. Im Antrag sind der Name und die Qualifikation der Begleitperson anzugeben und der Gegenstand der beabsichtigten mündlichen Ausführungen zu nennen.
 +
 +ii) Der Antrag ist so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu stellen, daß sich alle Gegenparteien auf die beabsichtigten mündlichen Ausführungen angemessen vorbereiten können.
 +
 +iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, daß die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden.
 +
 +iv) Das EPA muß davon überzeugt sein, daß die Begleitperson die mündlichen Ausführungen unter der ständigen Verantwortung und Aufsicht des zugelassenen Vertreters macht.
 +
 +Für mündliche Ausführungen durch zugelassene Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ sind, gelten keine besonderen Kriterien.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19 Februar 1996, G 0004/95))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\