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ep:allgemeine_bestimmungen_ueber_die_form_der_anmeldungsunterlagen

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ep:allgemeine_bestimmungen_ueber_die_form_der_anmeldungsunterlagen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen ======
  
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 +**Regel 49 (1) AO EPÜ**
 +
 +Nach Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Übersetzung der europäischen Patentanmeldung]]] oder Regel 40 Absatz 3 [-> [[Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags]]] eingereichte Übersetzungen gelten als Unterlagen der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]].
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 +
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 +**Regel 49 (2) AO EPÜ**
 +
 +Die Unterlagen der Anmeldung sind in einer Form einzureichen, die die elektronische und unmittelbare Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung, in unbeschränkter Stückzahl ermöglicht. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.
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 +**Regel 49 (3) AO EPÜ**
 +
 +Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzureichen. Vorbehaltlich des Absatzes 9 und der Regel 46 Absatz 2 h) [-> [[Form der Zeichnungen]]] ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).
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 +
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 +**Regel 49 (4) AO EPÜ**
 +
 +Jeder Bestandteil der Anmeldung (Antrag, [[Beschreibung]], [[Patentansprüche]], [[Zeichnungen]] und Zusammenfassung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht gewendet, entfernt und wieder miteinander verbunden werden können.
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 +
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 +**Regel 49 (5) AO EPÜ**
 +
 +Vorbehaltlich der Regel 46 Absatz 1 [-> [[Form der Zeichnungen]]] sind als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
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 +
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 +**Regel 49 (6) AO EPÜ**
 +
 +Alle Blätter der Anmeldung sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen.
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 +**Regel 49 (7) AO EPÜ**
 +
 +Auf jedem Blatt der [[Beschreibung]] und der [[Patentansprüche]] soll jede fünfte Zeile nummeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite rechts vom Rand anzubringen.
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 +**Regel 49 (8) AO EPÜ**
 +
 +Der Antrag auf Erteilung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]], die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur grafische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 1 ½-zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein.
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 +
 +-> [[Handschriftliche Änderungen bei in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen]]
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 +**Regel 49 (9) AO EPÜ**
 +
 +Der Antrag auf Erteilung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]], die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die Zusammenfassung dürfen keine [[Zeichnungen]] enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können. Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln, die im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.
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 +
 +<note>
 +**Regel 49 (10) AO EPÜ**
 +
 +Größen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzugeben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die internationalen Standards entsprechenden
 +Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.
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 +
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 +**Regel 49 (11) AO EPÜ**
 +
 +Terminologie und Zeichen sind in der gesamten [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] einheitlich zu verwenden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 49 (12) AO EPÜ**
 +
 +Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.
 +</note>
 +
 +Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\