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ep:allgemeine_bestimmungen_ueber_die_form_der_anmeldungsunterlagen

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Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen

Regel 49 (1) AO EPÜ

Nach Artikel 14 Absatz 2 [→ Übersetzung der europäischen Patentanmeldung] oder Regel 40 Absatz 3 [→ Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags] eingereichte Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung.

Regel 49 (2) AO EPÜ

Die Unterlagen der Anmeldung sind in einer Form einzureichen, die die elektronische und unmittelbare Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung, in unbeschränkter Stückzahl ermöglicht. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.

Regel 49 (3) AO EPÜ

Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzureichen. Vorbehaltlich des Absatzes 9 und der Regel 46 Absatz 2 h) [→ Form der Zeichnungen] ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).

Regel 49 (4) AO EPÜ

Jeder Bestandteil der Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht gewendet, entfernt und wieder miteinander verbunden werden können.

Regel 49 (5) AO EPÜ

Vorbehaltlich der Regel 46 Absatz 1 [→ Form der Zeichnungen] sind als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:

Regel 49 (6) AO EPÜ

Alle Blätter der Anmeldung sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen.

Regel 49 (7) AO EPÜ

Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile nummeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite rechts vom Rand anzubringen.

Regel 49 (8) AO EPÜ

Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur grafische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 1 ½-zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein.

Handschriftliche Änderungen bei in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen

Regel 49 (9) AO EPÜ

Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können. Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln, die im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.

Regel 49 (10) AO EPÜ

Größen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzugeben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die internationalen Standards entsprechenden Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.

Regel 49 (11) AO EPÜ

Terminologie und Zeichen sind in der gesamten europäischen Patentanmeldung einheitlich zu verwenden.

Regel 49 (12) AO EPÜ

Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

siehe auch

ep/allgemeine_bestimmungen_ueber_die_form_der_anmeldungsunterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1