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ep:allgemeine_auslegungsregel

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ep:allgemeine_auslegungsregel [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Allgemeine Auslegungsregel ======
  
 +<note>
 +**Art. 31 (1) Wiener Übereinkommen**
 +
 +Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und
 +Zweckes auszulegen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. 31 (2) Wiener Übereinkommen**
 +
 +Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer
 +dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
 +
 +a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;  
 +
 +b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und
 +von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
 +</note>
 +
 +
 +<note>
 +**Art. 31 (3) Wiener Übereinkommen**
 +
 +Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
 +a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner
 +Bestimmungen;
 +
 +b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; 
 +
 +c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
 +</note>
 +
 +
 +<note>
 +**Art. 31 (4) Wiener Übereinkommen**
 +
 +Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt
 +haben.
 +</note>
 +
 +Art. 32 Wiener Übereinkommen -> [[Ergänzende Auslegungsmittel]]
 +
 +Was diese Notwendigkeit betrifft, so muss das EPÜ, obwohl die Europäische Patentorganisation nicht Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969
 +(nachstehend Wiener Übereinkommen) ist, gemäß den darin aufgestellten Grundsätzen ausgelegt werden.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) 
 +
 +Tatsächlich hat die Große Beschwerdekammer deren Anwendbarkeit in der Entscheidung G 1/83 (Nrn. 1 - 6 der Entscheidungsgründe) bereits bestätigt.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08))
 +
 +Einschlägig sind Artikel 31 (-> [[Allgemeine Auslegungsregel]]) und 32 (-> [[Ergänzende Auslegungsmittel]]) des Wiener Übereinkommens.
 +
 +===== siehe auch =====