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ep:akteneinsicht_durch_gerichte_und_behoerden_der_vertragsstaaten_oder_durch_deren_vermittlung

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ep:akteneinsicht_durch_gerichte_und_behoerden_der_vertragsstaaten_oder_durch_deren_vermittlung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung ======
  
 +<note>
 +**Regel 149 (1) AO EPÜ**
 +
 +Die [[Akteneinsicht|Einsicht in die Akten]] einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] durch Gerichte und Behörden der [[Vertragsstaaten]] wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 [-> [[Durchführung der Akteneinsicht]]] ist nicht anzuwenden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 149 (2) AO EPÜ**
 +
 +Gerichte und Staatsanwaltschaften der [[Vertragsstaaten]] können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom [[Europäischen Patentamt]] übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die [[Akteneinsicht]] wird nach Maßgabe des Artikels 128 [-> [[Zustellung durch unmittelbare Übergabe]]] gewährt und ist gebührenfrei.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 149 (3) AO EPÜ**
 +
 +Das [[Europäische Patentamt]] weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die [[Akteneinsicht]] durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 [-> [[Zustellung durch unmittelbare Übergabe]]] unterworfen sein kann.
 +</note>
 +
 +Regel 148-150 -> [[Rechts- und Amtshilfe]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\