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Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 [→ Durchführung der Akteneinsicht] ist nicht anzuwenden.
Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 [→ Zustellung durch unmittelbare Übergabe] gewährt und ist gebührenfrei.
Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 [→ Zustellung durch unmittelbare Übergabe] unterworfen sein kann.
Regel 148-150 → Rechts- und Amtshilfe
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