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ep:akteneinsicht

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Akteneinsicht

Akteneinsicht vor Veröffentlichung der Anmeldung

Artikel 128 (1) EPÜ 2000

Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.

Artikel 128 (2) EPÜ 2000

Wer nachweist, dass der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat [⇒ „Berechtigtes Interesse“], kann vor Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen.

Durchführung der Akteneinsicht

Regel 145 (1) EPÜ 2000

Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.

Regel 145 (2) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Akteneinsicht nach Veröffentlichung der Anmeldung

Artikel 128 (3) EPÜ 2000

Nach Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 Absatz 1 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung auch vor deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen.

Artikel 128 (4) EPÜ 2000

Nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der Anmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt.

Artikel 128 (5) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt kann die in der Ausführungsordnung genannten Angaben bereits vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten mitteilen oder veröffentlichen.

Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile

Regel 144 EPÜ 2000

Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 folgende Aktenteile ausgeschlossen:

a) Unterlagen über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer;

b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden;

c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;

d) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten.

Siehe hierzu den Beschluß des Präsidenten des EPA vom 07.09.2001 über von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen (ABl. EPA 2001, 458 ff.).

Auskunft aus den Akten

Regel 146 EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 und Regel 144 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.

Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung

Regel 149 (1) EPÜ 2000

Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 ist nicht anzuwenden. </note>

Regel 149 (2) EPÜ 2000

Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt und ist gebührenfrei.

Regel 149 (3) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 unterworfen sein kann.

Elektronische Akteneinsicht epoline®

epoline

Akteneinsicht durch Erstellung von Papierkopien

Abl. EPA 10/2006, Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. August 2006 über die Durchführung der Akteneinsicht und über die Online- Abfrage des Europäischen Patentregisters:

Wird Akteneinsicht durch Erstellung von Papierkopien beantragt, so ist gegenwärtig vorab eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35 EUR zu entrichten. Sollten die zu erstellenden Papierkopien mehr als 100 Seiten umfassen, wird die Akteneinsicht grundsätzlich nur dadurch gewährt, dass dem Antragsteller ein elektronischer Datenträger mit einer Kopie der Akte zur Verfügung gestellt wird. Wird ausdrücklich statt eines elektronischen Datenträgers die Erstellung von Papierkopien beantragt, fällt gegenwärtig eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 0,35 pro Seite für jede Seite über 100 Seiten an. Die Rechnung über die zusätzliche Gebühr wird mit den Unterlagen der Akteneinsicht übersandt.1)

Es wird darauf hingewiesen, dass elektronische Datenträger und Papierkopien im Wege der Akteneinsicht in der Regel nicht vor Ablauf von vier Wochen ab Eingang des Antrags auf Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden können.2)

Artikel 127-132 EPÜ → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

siehe auch

1)
aaO, Nr. 2.1
2)
aaO, Nr. 2.2
ep/akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1