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ep:akten

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ep:akten [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten ======
  
 +-> [[Bearbeitungsstand einer Akte]] \\
 +
 +<note>
 +**Regel 95a I EPÜ**
 +
 +Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten angelegt, geführt und aufbewahrt.</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 95a II EPÜ**
 +
 +Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente angelegt, geführt und aufbewahrt werden.</note>
 +
 +==== Elektronische Akten ====
 +
 +<note>
 +**Regel 95a III EPÜ**
 +
 +In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale.</note>
 +
 +==== Dauer der Aktenverwahrung ====
 +
 +Regel 95a IV EPÜ: ''Die Akten der europäischen Patentanmeldungen und Patente werden für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem''
 +  * ''a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder''
 +  * ''b) das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden ist oder''
 +  * ''c) die Geltungsdauer des Patents oder die verlängerte Laufzeit oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist.''
 +
 +<note>
 +**R 95a V EPÜ**
 +
 +Unbeschadet Absatz 4 werden die Akten der europäischen Patentanmeldungen, welche Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie irgendeine der Akten einer der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind.</note>
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 +
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 +===== siehe auch =====