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ep:aeusserungsrecht_des_praesidenten

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Äußerungsrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts

Artikel 18 VOBK regelt, dass die Kammer den Präsidenten von Amts wegen oder auf dessen schriftlichen, begründeten Antrag auffordern kann, sich zu Fragen von allgemeinem Interesse zu äußern; die Beteiligten dürfen hierzu Stellung nehmen.

Artikel 18 VOBK

Die Kammer kann den Präsidenten des Europäischen Patentamts von Amts wegen oder auf dessen schriftlichen, begründeten Antrag auffordern, sich zu Fragen von allgemeinem Interesse, die sich im Rahmen eines vor der Kammer anhängigen Verfahrens stellen, schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Beteiligten sind berechtigt, zu den Äußerungen des Präsidenten Stellung zu nehmen.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

ep/aeusserungsrecht_des_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund