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ep:aenderung_des_beschwerdevorbringens

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Änderung des Beschwerdevorbringens

Artikel 13 VOBK regelt die Zulassung von Änderungen des Beschwerdevorbringens im Verlauf des Beschwerdeverfahrens.

Artikel 13 VOBK konkretisiert den Konvergenzansatz für geändertes Vorbringen. Mit fortschreitendem Verfahren steigen die Zulassungsschwellen; nach der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK greift der Grundsatz der Nichtberücksichtigung, es sei denn, außergewöhnliche Umstände sind stichhaltig begründet. Die Kammer wägt unter anderem Verfahrensstand, Eignung zur Lösung offener Fragen und Verfahrensökonomie ab; bei Änderungen an Anspruchssätzen spielt die prima facie‑Gewährbarkeit eine Rolle.

Änderungen des Beschwerdevorbringens, die nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vorgenommen werden, unterliegen nach Artikel 13 (2) VOBK dem strengen Grundsatz der Nichtberücksichtigung; ob sie ausnahmsweise in das Beschwerdeverfahren zugelassen werden, steht im Ermessen der Kammer.1)

Unabhängig davon, ob die Kammer in ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK einen Einwand vorläufig teilt oder nicht, müssen Änderungen zur Behebung dieses Einwands bereits mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht werden, um nach den Artikeln 12 und 13 VOBK in das Beschwerdeverfahren zugelassen werden zu können.2)

Artikel 13 (1) VOBK → Änderungen im Verfahrensverlauf
Zulassung im Ermessen; rechtfertigende Gründe; Bezug auf Artikel 12 (4)–(6); Kriterien inkl. prima facie.

Artikel 13 (2) VOBK → Änderungen nach Mitteilung
Grundsatz der Nichtberücksichtigung; Ausnahme nur bei stichhaltigen Gründen für außergewöhnliche Umstände.

Artikel 13 (3) VOBK → Stellungnahmerecht zu geändertem Vorbringen
Andere Beteiligte dürfen Stellung nehmen, sofern nicht von Amts wegen als unzulässig verworfen.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 26. Februar 2026 – T 0561/23 – Jalousiensystem/CONTROLTRONIC
2)
T 0483/23, Entscheidung vom 19.03.2025, Gründe 5.4.2
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