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ep:aenderung_der_zusammensetzung_der_kammer

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Änderung der Zusammensetzung der Kammer

Artikel 8 VOBK regelt die Folgen von Änderungen der Kammerbesetzung nach einer mündlichen Verhandlung.

Artikel 8 (1) VOBK → Erneute mündliche Verhandlung
Regelt die erneute mündliche Verhandlung bei Besetzungsänderung nach Verhandlung.

Artikel 8 (2) VOBK → Bindung an Zwischenentscheidungen
Bindet neue Mitglieder an bereits getroffene Zwischenentscheidungen.

Artikel 8 (3) VOBK → Unterzeichnung bei Verhinderung
Regelt die Unterzeichnung, wenn ein Mitglied bzw. der Vorsitzende verhindert ist.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

ep/aenderung_der_zusammensetzung_der_kammer.txt · Zuletzt geändert: von mfreund