Artikel 8 VOBK regelt die Folgen von Änderungen der Kammerbesetzung nach einer mündlichen Verhandlung.
Artikel 8 (1) VOBK → Erneute mündliche Verhandlung
Regelt die erneute mündliche Verhandlung bei Besetzungsänderung nach Verhandlung.
Artikel 8 (2) VOBK → Bindung an Zwischenentscheidungen
Bindet neue Mitglieder an bereits getroffene Zwischenentscheidungen.
Artikel 8 (3) VOBK → Unterzeichnung bei Verhinderung
Regelt die Unterzeichnung, wenn ein Mitglied bzw. der Vorsitzende verhindert ist.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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