Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Änderung einer Patentanmeldung im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist ein Prozess, durch den der Anmelder die ursprünglich eingereichte Patentanmeldung vor der Erteilung des Patents ändern kann. Die Änderungen können sich auf die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen der Anmeldung beziehen.
Nach Artikel 123 (1) EPÜ [→ Änderung der Anmeldungen] ist es dem Anmelder gestattet, Anträge auf Änderungen jederzeit während des Prüfungsverfahrens einzureichen. Gemäß Artikel 123 (2) EPÜ [→ Verbot der unzulässigen Erweiterung] dürfen dabei jedoch keine neuen Informationen hinzugefügt werden, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Zudem dürfen Änderungen nach Artikel 123 (3) EPÜ [→ Erweiterung des Schutzbereichs ] nicht den Umfang der Ansprüche eines erteilten Patents erweitern.
Artikel 123 (2) EPÜ befasst sich im Unterschied zu Artikel 123 (3) EPÜ nicht mit dem Schutzumfang der Ansprüche, sondern mit dem Vergleich der durch eine Änderung vermittelten technischen Information mit dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung.1)
Subjektive Annahmen darüber, auf welche Weise ein Fachmann einen Zusammensetzungsanspruch üblicherweise oder vorzugsweise einschränken würde – etwa durch die Angabe bestimmter Gehaltsbereiche einzelner Komponenten – sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Änderung nach Artikel 123 (2) EPÜ ohne Bedeutung; maßgeblich ist allein, ob der geänderte Gegenstand der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens ausdrücklich oder implizit, unmittelbar und eindeutig entnehmbar ist, sodass die bevorzugte Art der Anspruchsänderung vom konkreten technischen Zweck der Erfindung und nicht von einer vermeintlichen Änderungspraxis im betreffenden Fachgebiet bestimmt wird.2)
Abhängige Ansprüche dienen dazu, bevorzugte Alternativen oder Rückfallpositionen zur weiteren Präzisierung der in einem unabhängigen Anspruch definierten Erfindung festzulegen; die in den abhängigen Ansprüchen eingeführten Merkmale sind daher ein wesentliches Indiz dafür, welche Aspekte der Erfindung in der ursprünglichen Offenbarung als besonders relevant und bevorzugt anzusehen sind, während Merkmale, die nur in der Beschreibung erwähnt, aber nicht in abhängigen Ansprüchen aufgegriffen werden, typischerweise nicht als gleichwertig bevorzugte Rückfallpositionen ausgewiesen sind.3)
Bei Einwänden unter Artikel 123 (2) EPÜ werden in der Regel die Angaben der Anmelderin bzw. Patentinhaberin bei der Einreichung der Änderungen konsultiert.4)
Art. 123 EPÜ → Änderungen
Regelt die zulässigen Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents.
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