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ep:abweichung_von_grossen_beschwerdekammer

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Abweichung von Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer

Artikel 21 VOBK regelt, dass die Kammer die Große Beschwerdekammer befasst, wenn sie von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abweichen will, die in einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer enthalten ist.

Artikel 21 VOBK

Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens, die in einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer gemäß Artikel 112 Absatz 1 EPÜ enthalten ist, abzuweichen, so befasst sie die Große Beschwerdekammer mit der Frage.

Auch wenn Artikel 21 VOBK die Fortentwicklung der Rechtsprechung fördert und den Beschwerdekammern einen weiten Ermessensspielraum für Vorlageentscheidungen einräumt, ist eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer nicht schon deshalb geboten, weil eine Kammer mit einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer nicht übereinstimmt; vielmehr hat sie darzulegen, weshalb sie die frühere Auslegung für durch eine Rechtsänderung, argumentative Lücken oder eine wesentlich abweichende tatsächliche oder verfahrensrechtliche Konstellation überholt hält.1)

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

1)
G 2/24, Entscheidung vom 25.09.2025, Gründe 9
ep/abweichung_von_grossen_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: von mfreund