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ep:abweichung_von_frueheren_entscheidungen_oder_richtlinien

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Abweichung von früheren Entscheidungen oder Richtlinien

Artikel 20 VOBK regelt die Begründungspflicht und Mitteilung an den Präsidenten bei Abweichung von der Rechtsprechung anderer Kammern oder von den Richtlinien.

Artikel 20 VOBK → Begründung und Mitteilung bei Abweichung
Regelt Begründungspflicht und Mitteilung bei Abweichungen.

Eine bloße Divergenz zwischen Entscheidungen verschiedener Beschwerdekammern begründet keine Pflicht zur Vorlage an die Große Beschwerdekammer; nach Artikel 21 VOBK 2020 ist eine Vorlage nur erforderlich, wenn eine Kammer von einer in einer Stellungnahme oder Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthaltenen Auslegung des Übereinkommens abweichen will, während Abweichungen von der Rechtsprechung anderer Kammern nach Artikel 20 VOBK 2020 lediglich zu begründen und dem Präsidenten mitzuteilen sind.1)

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 16. November 2023 – T 0314/20, Gründe 16–18
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