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— | ep:abweichung_von_einer_frueheren_entscheidung_einer_kammer_oder_von_den_richtlinien [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien ====== | ||
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+ | **Artikel 20 VOBK** | ||
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+ | (1) Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, | ||
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+ | (2) Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann. | ||
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+ | VOBK -> [[Verfahrensordnung der Beschwerdekammern]] | ||
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+ | Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, | ||
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+ | Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann.(Art. 15 II VerfO-BK) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | VOBK -> [[Verfahrensordnung der Beschwerdekammern]] |
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