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ep:abstimmungen

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ep:abstimmungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Abstimmungen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 35 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Der [[Verwaltungsrat]] fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen [[Vertragsstaaten]], die eine Stimme abgeben.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 35 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Dreiviertelmehrheit der vertretenen [[Vertragsstaaten]], die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der [[Verwaltungsrat]] nach 
 +
 +Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1 [->[[Dienststellen des europäischen Patentamts]]], \\
 +Artikel 33 Absatz 1 a) und c) und Absätze 2 bis 4 [->[[Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen]]], \\
 +Artikel 39 Absatz 1 [->[[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]], \\
 +Artikel 40 Absätze 2 und 4 [->[[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge]]], \\
 +Artikel 46 [->[[Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans]]], \\
 +Artikel 134a [->[[Institut der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]]], \\
 +Artikel 149a Absatz 2 [->[[Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten]]], \\
 +Artikel 152 [->[[Das europäische Patentamt als internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]]], \\
 +Artikel 153 Absatz 7 [->[[Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]]], \\
 +Artikel 166 [->[[Beitritt]]] und \\
 +Artikel 172 [->[[Revision]]] befugt ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 35 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Einstimmigkeit der [[Vertragsstaaten]], die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der [[Verwaltungsrat]] nach Artikel 33 Absatz 1 b) [->[[Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen]]] befugt ist. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Artikel 33 Absatz 1 b) gefasster Beschluss wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, dass dieser Beschluss nicht verbindlich sein soll.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 35 (4) EPÜ 2000**
 +
 +Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
 +</note>
 +
 +Artikel 26-36 EPÜ -> [[Der Verwaltungsrat]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\