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ep:abstimmungen

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Abstimmungen

Artikel 35 (1) EPÜ 2000

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.

Artikel 35 (3) EPÜ 2000

Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 33 Absatz 1 b) [→Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen] befugt ist. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Artikel 33 Absatz 1 b) gefasster Beschluss wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, dass dieser Beschluss nicht verbindlich sein soll.

Artikel 35 (4) EPÜ 2000

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Artikel 26-36 EPÜ → Der Verwaltungsrat

siehe auch

ep/abstimmungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1