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Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.
Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach
Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1 [→Dienststellen des europäischen Patentamts],
Artikel 33 Absatz 1 a) und c) und Absätze 2 bis 4 [→Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen],
Artikel 39 Absatz 1 [→Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren],
Artikel 40 Absätze 2 und 4 [→Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge],
Artikel 46 [→Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans],
Artikel 134a [→Institut der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter],
Artikel 149a Absatz 2 [→Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten],
Artikel 152 [→Das europäische Patentamt als internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde],
Artikel 153 Absatz 7 [→Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt],
Artikel 166 [→Beitritt] und
Artikel 172 [→Revision] befugt ist.
Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 33 Absatz 1 b) [→Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen] befugt ist. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Artikel 33 Absatz 1 b) gefasster Beschluss wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, dass dieser Beschluss nicht verbindlich sein soll.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Artikel 26-36 EPÜ → Der Verwaltungsrat
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