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ep:abschrift_der_frueheren_anmeldung

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ep:abschrift_der_frueheren_anmeldung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Abschrift der früheren Anmeldung ======
  
 +<note>
 +**Regel 53 (1) AO EPÜ**
 +
 +Ein Anmelder, der eine [[Priorität]] in Anspruch nimmt, hat innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten [[Prioritätstag]] eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Diese Abschrift und der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung sind von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu beglaubigen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 53 (2) AO EPÜ**
 +
 +Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn eine dem [[Europäischen Patentamt]] zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] festgelegten Bedingungen in die Akte der [[europäischen Patentanmeldung]] aufzunehmen ist.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 53 (1) AO EPÜ -> [[Prioritätsunterlagen]]