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ep:abschnitt_viii_zep_epue

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Abschnitt VIII ZeP EPÜ

Abschnitt VIII ZeP EPÜ

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen (Artikel 35 Absatz 2 [→ Abstimmungen] des Übereinkommens). Die Vorschriften über Stimmenwägung (Artikel 36 [→ Stimmenwägung] des Übereinkommens) sind anzuwenden.

siehe auch

ep/abschnitt_viii_zep_epue.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1