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+ | ====== Abschnitt II ZeP EPÜ ====== | ||
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+ | **Abschnitt II ZeP EPÜ** | ||
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+ | Die [[Vertragsstaaten]] des [[epü|Übereinkommens]] verzichten vorbehaltlich der Abschnitte III und IV für ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz zugunsten des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] auf die Tätigkeit als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag. Diese Verpflichtung wird nur in dem Umfang, in dem das Europäische Patentamt nach Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens die Prüfung [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] durchführen kann, wirksam; diese Wirkung tritt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem das Europäische Patentamt nach einem Fünfjahresplan, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | ZeP -> [[Zentralisierungsprotokoll]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | EP -> [[Europäisches Patentrecht]] |
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