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Ablehnung durch Beteiligte

Artikel 24 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können.

Artikel 24 (3) EPÜ

Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.

Es ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anzusehen, dass niemand über eine Angelegenheit entscheiden darf, in der ihn ein Verfahrensbeteiligter aus guten Gründen der Befangenheit verdächtigen kann; dieser Grundsatz liegt Artikel 24 EPÜ zugrunde und ist auch auf andere Spruchkörper des Europäischen Patentamts wie Einspruchsabteilungen anzuwenden. Eine Ablehnung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich eine Befangenheit gegeben ist, sondern es reicht aus, dass eine Besorgnis, das heißt ein Anschein der Befangenheit vorliegt; maßgeblich ist, ob ein vernünftiger, objektiver Beobachter unter Berücksichtigung der Umstände des Falls zu dem Schluss gelangen würde, dass die Unbefangenheit des entscheidenden Spruchkörpers mit gutem Grund in Zweifel gezogen werden kann. Die Einschätzung des Spruchkörpers zu seiner eigenen Unparteilichkeit oder zur Bedeutung eines verfahrensrelevanten Vorfalls kann die Beurteilung aus der Sicht eines neutralen Beobachters nicht ersetzen. Die Besorgnis der Befangenheit ist bereits dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, auch wenn andere Tatsachen dagegen sprechen mögen; es genügt, wenn ein objektiver Beobachter die Befangenheit nicht mit Sicherheit ausschließen kann.1)

Eine begründete Besorgnis der Befangenheit kann sich aus der Gesamtheit mehrerer Verfahrensumstände ergeben; maßgeblich ist, ob ein objektiver Betrachter angesichts der Anzahl, Summe und Gesamtheit der beanstandeten Vorgänge begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des entscheidenden Spruchkörpers hat, insbesondere wenn sich diese Zweifel in der Nichtzulassung weiterer Hilfsanträge trotz neuer Einwände manifestieren; eine so festgestellte Besorgnis der Befangenheit stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch die Entscheidung über den Hauptantrag erfasst und eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) a) EPÜ rechtfertigen kann.2)

Das rechtliche Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ umfasst auch das Recht eines Beteiligten, die zur Wahrung seines Ablehnungsrechts nach Artikel 24 EPÜ erforderlichen Auskünfte über mögliche Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe zu erhalten, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit bestehen.3)

Bestehen entsprechende Anhaltspunkte, können die Beteiligten insbesondere Auskunft über Umstände verlangen, die geeignet sein können, eine Ablehnung zu begründen; eine Überprüfung der Voraussetzungen des Artikels 24 EPÜ kann in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Fragen an das betroffene Kammermitglied nachgeholt werden.4)

siehe auch

Artikel 24 EPÜ → Ausschließung und Ablehnung
Beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.04, Entscheidung vom 13. Mai 2024 – T 2274/22; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 3. Juli 1991 – G 5/91; Entscheidung vom 7. Dezember 2006 – G 1/05
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 10. Dezember 2025 – T 1876/23
3)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 – R 0012/22
4)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 – R 0012/22; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 7. Dezember 2006 – G 0001/05
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